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BVerfGG  
Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Quelle: BMJ
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LexMea

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eineindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

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