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Verweise
in § 336 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Schuldrecht AT

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
Quelle: BMJ
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