BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar