Verweise
in § 1195 BGB
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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