Verweise
in § 1153 BGB
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1153 BGB
Keine Notizen vorhanden.