BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Quelle: BMJ
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Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar