Search
References
in § 38 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Source: BMJ
Imported:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 38 StGB
No notes available.