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in § 285 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

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Vermögensdelikte

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Source: BMJ
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