References
in § 42 DepotG
DepotG Depotgesetz
DepotG
Depotgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.
Source: BMJ
Imported:
Documents
for Bank- & Kapitalmarktrecht
notes
for § 42 DepotG
No notes available.