Verweise
in § 1 VwZG
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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