Verweise
in § 1 UKlaG
UKlaG Unterlassungsklagengesetz
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Quelle: BMJ
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