Verweise
in § 1 PAO
PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 1 PAO
Keine Notizen vorhanden.