Verweise
in § 1 NotAktVV
NotAktVV Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
- 1.
- das Urkundenverzeichnis,
- 2.
- das Verwahrungsverzeichnis.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
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