Verweise
in § 92 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
- a)dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
- b)dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Medizinrecht
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