Verweise
in § 1 FZV
FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
- die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
- 2.
- die Zulassung ihrer Anhänger.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 1 FZV
Keine Notizen vorhanden.