Suche
Verweise
in § 1 EuWG

EuWG  
Europawahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 1 EuWG
Keine Notizen vorhanden.