Suche
Verweise
in § 1 EUrlV

EUrlV  
Erholungsurlaubsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 1 EUrlV
Keine Notizen vorhanden.