Suche
Verweise
in § 1 DNG

DNG  
Datennutzungsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.
(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 1 DNG
Keine Notizen vorhanden.