Verweise
in § 1 DNG
DNG Datennutzungsgesetz
DNG
Datennutzungsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.
(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 1 DNG
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