Verweise
in § 30 DepotG
DepotG Depotgesetz
DepotG
Depotgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 30 DepotG
Keine Notizen vorhanden.