Suche
Verweise
in § 1 CsgG

CsgG  
Carsharinggesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 1 CsgG
Keine Notizen vorhanden.