Verweise
in § 1 BVerfSchG
BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG
Bundesverfassungsschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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