Verweise
in § 1 BMVergV
BMVergV Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
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