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in § 1 BArtSchV

BArtSchV  
Bundesartenschutzverordnung

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Energie- & Umweltrecht

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Quelle: BMJ
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