Verweise
in § 1 AnfG
AnfG Anfechtungsgesetz
AnfG
Anfechtungsgesetz
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
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